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Pfeifentabak Tabaksteuer Und Zoll

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Pfeifentabak: Die Tabaksteuer und Zoll

Uwe Hesse

Die Tabaksteuer wird auf Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak erhoben. Die Steuerschuld entsteht durch Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder aus dem Steuerlager (Tabaklager des Herstellers bzw. Importeurs). Bei der Einfuhr entsteht die Tabaksteuer gleichzeitig mit der Zollschuld, und wenn kein Zoll zu erheben ist, mit der zollamtlichen Freigabe der Ware. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers oder der

 berechtigte Empfänger.

Die Tabaksteuer wird durch Anbringen von Steuerzeichen (Banderolen) entrichtet, d. h. durch Entwerten und Anbringen der Zeichen an den Kleinverkaufspackungen, die bei der Zentralen Steuerzeichenstelle in Bünde zu erwerben sind, siehe Artikel Steuernummernliste.
In Deutschland ist die Tabaksteuer eine Verbrauchssteuer/ indirekte Steuer im Sinne der Abgabenordnung (AO). Die Tabaksteuer ist mit einem jährlichen Steueraufkom-men von 22,4 Mrd. DM (2000) die zweitwichtigste Verbrauchssteuer nach der Mineralölsteuer (74,0 Mrd. DM). Die Tabaksteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und steht dem Bund gemäß rt. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG zu. 96 % des Gesamtaufkommens ergeben sich aus der Besteuerung der Zigaretten. Weitere Verbrauchssteuern sind die Steuern auf Bier, Branntwein, Kaffee und Schaumwein (Sekt).

Historie

Nachdem man zunächst erfolglos versuchte den Tabakgebrauch (Schnupfen, Kauen, Rauchen) zu verbieten, erkannte die Obrigkeit recht schnell, dass sich die Tabaksucht ihrer Untertanen zumindest als ergiebige Einnahmequelle für den Staatssäckel nutzen läßt. Schon der erklärte Tabakfeind König Jakob I. von England (1566-1625) erhob eine Tabakabgabe von 2 Pence pro Pfund Tabak, ebenso erhob Richelieu (1585-1642) unter König Ludwig XIII. in Frankreich eine Einfuhrgebühr (Zoll) von 20 Sous.
Bereits 1638 erhob der &quor;Rath der Stadt Cölln" eine Art Steuer. Für jedes eingeführte Faß von 15 Zentnern Tabakblattgut mußten sechs Thaler Gebühr abgeführt werden. 1657 wurde die Tabaksteuer in Schlesien, 1664 in Böhmen und 1670 in Oberösterreich und Württemberg sowie 1675 im Königreich Bayern eingeführt.
Von 1765 bis 1797 bestand in Preußen das Tabakmonopol, 1819 wurde eine Gewichtssteuer auf Tabakblätter eingeführt, die 1828 durch eine Flächensteuer abgelöst wurde und dann 1868 in allen Staaten des Deutschen Zollvereins eingeführt wurde. 1871 in die Zuständigkeit des Deutschen Reiches übergegangen, folgte nach vergeblichen und wiederholten Versuchen zur Einführung des Reichstabakmonopols durch den Zigarre rauchenden Reichskanzler Bismarck, 1879 eine Reichstabaksteuer in Form einer Gewichtssteuer. Diese wurde 1906 mit einer Fabriksteuer für die damals neuen Zigaretten in Form einer Banderolensteuer ergänzt. Dieses System ist in den folgenden Tabaksteuergesetzen von 1919, 1939 und 1953 ausgebaut worden. Seit 1949 wird die ehemalige Reichssteuer in der Bundesrepublik als Bundessteuer fortgeführt.

Gesetzliche Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland

Die Tabaksteuer ist im Tabaksteuergesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2150) zuletzt geändert durch die zweite Verordnung vom 27.07.2000 (BGBl. I S. 1273) in Umsetzung der EU-Richtlinien 92/12 und 95/59 zur Steuerharmonisierung und der entsprechenden Durchführungsverordnung geregelt, darin finden sich auch viele amtliche Definitionen zum Tabak. 19.09.2001 Ankündigung der Erhöhung der Tabaksteuer um 2 Cent (nur für Zigaret-ten) in zwei Stufen zum 01.01.2002 und zum 01.01.2003 um jeweils 1 Cent, zur Fi-nanzierung des Anti-Terror-Pakets der Bundesregierung nach den Terroranschlägen in den USA, zusammen mit Erhöhung der Versicherungssteuer.

Die deutsche Tabak- und Mehrwertsteuer kann dabei auch nicht durch die vermeintlich private Zusendung von einem Versandhändler aus den EU-Ländern umgangen werden, aus anderen Ländern ohnehin nicht. Anders lautende Behauptungen von Anbietern im Internet etc. sind falsch.
Tabakwaren, die sich eine Privatperson von einem Händler aus einem anderen Mitgliedstaat schicken lassen, unterliegen den Bestimmungen über den gewerblichen Versandhandel, da derjenige, der die Tabakwaren versendet oder den Versand durch andere durchführen lässt, ein Gewerbetreibender ist. Die Waren dienen aus Sicht dieses Versenders gewerblichen Zwecken. Es ist dabei nicht entscheidend, dass der Empfänger eine Privatperson ist. Die Tabakwaren müssen in Deutschland versteuert werden. Steuerschuldner der Tabaksteuer sind der Versender und der Empfänger gemeinsam.
Um es nochmals klar zu sagen: Das Versenden aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland ist nur dann steuerfrei, wenn die Tabake zu privaten Zwecken versandt werden, d. h. nur dann, wenn eine Privatperson einer anderen Privatperson diese Tabakwaren im Rahmen der Höchstmengen schickt, z. B. als Geschenk. Der Versender, muss dabei eine Privatperson sein, so das Bundesfinanzministerium in einem klärenden Rundschreiben an die deutschen Zollbehörden.
Der gewerbliche Versand von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland unter Benutzung von privaten Absenderadressen stellt eine Steuerstraftat dar und wird als solche verfolgt, gab das Bundesfinanzministerium abschließend an (Stand 12/ 2001).
Folgende Mengen an Tabakwaren dürfen für den privaten Verbrauch steuer- und abgabenfrei aus anderen Staaten der EU (außer Kanarische Inseln) nach Deutschland eingeführt werden:

  • 200 Zigarren oder
  • 400 Zigarillos oder
  • 800 Zigaretten oder
  • 1 kg Rauchtabak

Mengengrenzen für EU-Bürger bei Rückreise aus Drittländern (auch Kanarische Inseln) in die EU:

  • 50 Zigarren oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 200 Zigaretten oder
  • 250 g Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Freigrenzenbestimmungen

Tabaksteuergesetz (TabStG) in Auszügen

§ 1 Steuergebiet

Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Rauchwaren) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der BRD ohne das Gebiet von Bünsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

  1. ganz aus natürlichem Tabak oder
  2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder
  3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisierten oder rekonstituierten Tabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt ist, oder
  4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisierten oder rekonstituierten Tabak, wenn das Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.
    Stückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(2) Zigaretten sind

  1. Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 sind;
  2. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden;
  3. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierblättchen geschoben zu werden.

(3) Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 sind.

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.

(5) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(6) (aufgehoben, früher: Zigarettenhülsen und -papier)

(7) Steuerzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind deutsche Steuerzeichen.

§ 3 Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse

...

§ 4 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt

  1. für Zigaretten 9,69 Pf je Stück und 21,6 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 13,7 Pf je Stück (zweistufige Erhöhung um 2 Cent zum 01.01.2002);
  2. für Zigarren und Zigarillos 2,6 Pf je Stück und 1 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
  3. für Rauchtabak
    a) Feinschnitt 30,21 DM je kg und 18,12 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,
    mindestens 45 DM je kg,
    b) Pfeifentabak 21 DM je kg und 13,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.

(2) ...

(3) ...

Beispielrechnung für die Steuerbelastung von Pfeifentabak 50 g
zum Verkaufspreis von 10,- DM (8,62 DM netto) in Deutschland (Stand 2001):

1. Tabaksteuer Pfeifentabak

 a) nach Gewicht 21 DM je kg und1,05 DM
 b) 13,5 % des Nettoverkaufspreises1,16 DM

2. Mehrwertsteuer

 Mehrwertsteuer z. Z. 16 %1,38 DM
 Gesamtsteuerlast3,59 DM

Weitere Informationen Deutsche Tabaksteuer:

(Halle/Saale, 02/2002)

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